Statuten vom 29. April 2016

Statuten Baugenossenschaft Matt

Statuten

1. FIRMA UND SITZ .......................................................................................................................... 4

Art. 1

Firma ................................................................................................................................................ 4

Art. 2

Sitz .................................................................................................................................................... 4

2. ZWECK, MITTEL UND GRUNDSÄTZE ........................................................................................ 4

Art. 3

Zweck und Mittel ........................................................................................................................... 4

Art. 4

Grundsätze zur Vermietung....................................................................................................... 5

Art. 5

Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude .................................................................. 5

Art. 6

Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen ......................................... 6

3. MITGLIEDSCHAFT: ERWERB, VERLUST UND PFLICHTEN ..................................................... 6

Art. 7

Erwerb der Mitgliedschaft .......................................................................................................... 6

Art. 8

Erlöschen der Mitgliedschaft ..................................................................................................... 6

Art. 9

Austritt............................................................................................................................................. 7

Art. 10

Tod .................................................................................................................................................... 7

Art. 11

Ausschluss ...................................................................................................................................... 7

Art. 12

Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen........................................ 8

Art. 13

Persönliche Pflichten der Mitglieder......................................................................................... 8

4. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN ................................................................................................. 8

G ENOSSENSCHAFTSKAPITAL ........................................................................................................................................ 8 Art. 14 Genossenschaftsanteile .............................................................................................................. 8 Art. 14 A Darlehenskasse .............................................................................................................................. 9 Art. 15 Verzinsung der Genossenschaftsanteile ................................................................................ 9 Art. 16 Vollständige Rückzahlung der Genossenschaftsanteile ..................................................... 9 Art. 17 Teilrückzahlung ............................................................................................................................10

H AFTUNG 10 Art. 18

Haftung..........................................................................................................................................10

R ECHNUNGSWESEN ...................................................................................................................................................10 Art. 19 Jahresrechnung und Geschäftsjahr.......................................................................................11 Art. 20 Reservefonds ...............................................................................................................................11 Art. 21 Weitere Fonds..............................................................................................................................11 Art. 22 Entschädigung der Organe.......................................................................................................12

Statuten Baugenossenschaft Matt

5. ORGANISATION..........................................................................................................................12

O RGANE 12 Art. 23

Überblick........................................................................................................................................12

G ENERALVERSAMMLUNG ...........................................................................................................................................13 Art. 24 Befugnisse ....................................................................................................................................13 Art. 25 Einberufung und Leitung ..........................................................................................................14 Art. 26 Stimmrecht ...................................................................................................................................14 Art. 27 Beschlüsse und Wahlen ............................................................................................................14

V ORSTAND 15 Art. 28

Wahl und Wählbarkeit ..............................................................................................................15

Art. 29

Aufgaben .....................................................................................................................................15

Art. 30

Kompetenzdelegation...............................................................................................................16

Art. 31

Vorstandssitzungen ...................................................................................................................16

R EVISIONSSTELLE ......................................................................................................................................................17 Art. 32 Wahl................................................................................................................................................17 Art. 33 Aufgaben.......................................................................................................................................17

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .......................................................................................................17

A UFLÖSUNG DURCH L IQUIDATION BZW . F USION ......................................................................................................17 Art. 34 Liquidation ....................................................................................................................................17 Art. 35 Liquidationsüberschuss.............................................................................................................18 Art. 36 Fusion.............................................................................................................................................18 B EKANNTMACHUNGEN ..............................................................................................................................................18 Art. 37 Mitteilungen und Publikationsorgan ......................................................................................18 Art. 38 Inkrafttreten ...............................................................................................................................18

Statuten Baugenossenschaft Matt

1. Firma und Sitz

Art. 1

Firma

Unter der Firma „Baugenossenschaft Matt“ (nachfolgend BGM genannt) besteht eine auf unbeschränkte Dauer gegründete gemeinnützige Genos- senschaft im Sinne von Art. 828 ff. OR. Firma

Art. 2

Sitz

Sitz

Sitz der Genossenschaft ist Luzern.

2. Zweck, Mittel und Grundsätze

Art. 3

Zweck und Mittel

Zweck

1 Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe und unter Aus- schluss jeder spekulativen Absicht die Beschaffung und den Erhalt von preis- günstigem Wohnraum. Sie ist bestrebt Wohnraum allen Bevölkerungskreisen anzubieten und fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftli- cher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität.

2 Sie sucht diesen Zweck zu erreichen durch: a) Erwerb von Bauland und Baurechten

Mittel

b) Bau und Erwerb von Ein- und Mehrfamilienhäusern, die den zeitgemässen genossenschaftlichen Wohnbedürfnissen entsprechen und ökologisch sinnvoll sind. c) sorgfältigen und laufenden Unterhalt und periodische Erneuerung der be- stehenden Bauten, immer auch ökologischen Grundsätzen und dem tech- nischen Fortschritt verpflichtet. d) Errichtung von Ersatzneubauten, wenn die bestehenden Bauten nicht mehr auf wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erneuert werden kön- nen. e) Beanspruchung von Förderungsinstrumenten nach dem eidgenössischen Wohnraumförderungsgesetz bzw. entsprechenden kantonalen und kom- munalen Gesetzen. f) Verwaltung und Vermietung der Wohnungen richten sich im Grundsatz nach der Kostenmiete. g) Erstellung von Wohnungen und Einfamilienhäusern zum Verkauf im Stockwerkeigentum bzw. im Baurecht. h) Fördern von genossenschaftlichen Aktivitäten in den Siedlungen.

Statuten Baugenossenschaft Matt

i) ideelle und materielle Unterstützung von Bestrebungen, die preiswertes, gesundes und gutes Wohnen zum Ziel haben.

Gemeinnützig- keit

3 Die Tätigkeit der Genossenschaft ist gemeinnützig und nicht gewinnstrebig.

4 Die BGM beschränkt ihre Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet der Stadt Luzern und der Agglomerationsgemeinden.

5 Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen und Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen beteiligen. 6 Sie kann zur Erreichung der Zielsetzung mit andern Unternehmen der Im- mobilienwirtschaft zusammenarbeiten.

Beteiligungen

Art. 4

Grundsätze zur Vermietung

Vermietungs- reglement

1 Die Vermietung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Vorstandes, der darüber ein Vermietungsreglement erlässt. Der Vor- stand sorgt auch dafür, dass die Mieter/innen über allfällige Auflagen auf- grund staatlicher Wohnbauförderung informiert werden und sich zu deren Einhaltung verpflichten.

2 Die Mietzinsen staatlich geförderter Wohnungen richten sich nach den ent- sprechenden Vorschriften.

staatliche För- derung

Art. 5

Grundsätze zu Bau und Unterhalt der Gebäude

Ausrichtung

1 Beim Bauen und Umbauen ihrer Gebäude sind der Genossenschaft beson- ders wichtig: Einsatz von ökologischen Materialien, Einsparung von Energie beim Bau und Betrieb, generationengerechtes Bauen und familienfreundli- che Umgebungen. 2 Mit einem fortlaufenden, nachhaltigen, kosten- und qualitätsbewussten Unterhalt passt die Genossenschaft ihre Gebäude an den Stand der techni- schen Möglichkeiten und an die zeitgemässen genossenschaftlichen Wohn- bedürfnisse an und sorgt damit für die Werterhaltung der Gebäude. Dazu gehört auch die regelmässige Prüfung von Massnahmen zur Wohnwertstei- gerung der Liegenschaften und ihrer Umgebung. 3 Bei grösseren Sanierungen und Ersatzneubauten achtet die Genossen- schaft auf ein sozialverträgliches Vorgehen. Sie kündet Sanierungen und Er- satzneubauten rechtzeitig an und bietet den Betroffenen nach Möglichkeit ein Umsiedlungsobjekt an.

Unterhalt

Um- und Er- satzneubauten

Statuten Baugenossenschaft Matt

Art. 6

Unverkäuflichkeit der Grundstücke, Häuser und Wohnungen

Verkaufsverbot

1 Die Grundstücke, Häuser und Wohnungen der Genossenschaft sind grund- sätzlich unverkäuflich.

2 Beim Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet der Vorstand über einen Verkauf und dessen Modalitäten.

Ausnahmen

3. Mitgliedschaft: Erwerb, Verlust und Pflichten

Art. 7

Erwerb der Mitgliedschaft

Voraussetzun- gen

1 Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mindestens zwei Genossenschaftsanteile im Betrag von je CHF 500 erwirbt.

2 Die Mitgliedschaft ausländischer Staatsangehöriger untersteht den Ein- schränkungen durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

3 Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

4 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand entscheidet endgültig und braucht eine Ablehnung nicht zu begründen.

Beitrittsgesuch/ Vorstandsbe- schluss

5 Die Mitgliedschaft beginnt mit der vollständigen Einzahlung der erforderli- chen Genossenschaftsanteile.

Beginn

6 Der Vorstand führt eine Liste aller Genossenschafter.

Mitgliederregis- ter

Art. 8

Erlöschen der Mitgliedschaft

Gründe

1 Die Mitgliedschaft erlöscht a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

2 Die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile bei Erlöschen der Mitglied- schaft richtet sich nach Art. 16 der Statuten.

Rückzahlung Anteile

Statuten Baugenossenschaft Matt

Art. 9

Austritt

Kündigungs- frist/Zeitpunkt

1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Ge- schäftsjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden, grundsätzlich aber erst nach einer fünfjährigen Mitglied- schaft. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen andern Zeitpunkt bewilligen.

Einschränkung

2 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden.

Art. 10 Tod

Ehe- bzw. Le- benspartner

1 Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer seiner Erben auf schriftliches Begehren hin in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes eintreten.

2 Das Begehren ist innert Jahresfrist nach dem Tod des Mitgliedes schrift- lich an den Vorstand einzureichen.

Art. 11 Ausschluss

Gründe

1 Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfol- genden Ausschlussgründe vorliegt: a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genos- senschaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes sowie vorsätzliche Schä- digung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossen- schaft. b) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257d OR, 257f OR, 266g OR, 266h OR sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages

2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche Kündigung nach Art 257f Abs. 4 OR erfolgt.

Mahnung

3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der

Mitteilung/ Berufung/

Statuten Baugenossenschaft Matt

Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Berufung an die Generalversammlung zu eröffnen. Dem/der Ausgeschlos- senen steht während 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschie- bende Wirkung, doch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, in der Gene- ralversammlung seine/ihre Sicht selber darzulegen oder darlegen zu lassen.

4 Die Anrufung des Richters nach Art. 846 Abs. 3 OR innert 3 Monaten bleibt vorbehalten. Sie hat ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.

Art. 12 Verpfändung und Übertragung von Genossenschaftsanteilen

Verpfändung/ Belastung

1 Jede Verpfändung und sonstige Belastung von Genossenschaftsanteilen sowie deren Übertragung an Personen, die nicht Mitglieder der Genossen- schaft sind, sind ausgeschlossen.

2 Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen ist nur von Mitglied zu Mit- glied zulässig und benötigt die Zustimmung des Vorstandes. Erforderlich sind eine schriftliche Abtretungserklärung sowie eine Mitteilung an die Ge- nossenschaft.

Übertragung

Art. 13 Persönliche Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet: a) Die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren; b) Den Statuten sowie den Beschlüssen der Genossenschaftsorgane nachzuleben; c) Nach Möglichkeit an genossenschaftlichen Aktivitäten teilzunehmen und in genossenschaftlichen Gremien mitzuwirken.

Treuepflicht

Befolgungs- pflicht

Teilnahmepflicht

4. Finanzielle Bestimmungen

Genossenschaftskapital

Art. 14 Genossenschaftsanteile

Genossen- schaftsanteile

1 Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Ge- nossenschaftsanteile. Die Genossenschaftsanteile lauten auf einen Nenn- wert von je CHF 500 und müssen voll einbezahlt werden. Ein Genossenschaf- ter kann mehrere Anteile erwerben.

Statuten Baugenossenschaft Matt

Anteilscheine

2 Die Übernahme von Genossenschaftsanteilen wird dem Mitglied in Anteil- scheinen bestätigt. Diese lauten auf den Namen der Mitglieder und dienen als Beweisurkunden. Anstelle mehrerer Anteilscheine werden Zertifikate ausgestellt.

Einschränkung

3 Besitzt ein Genossenschafter Anteilscheine im Wert von CHF 30'000 oder mehr, ist jeder weitere Erwerb von Anteilscheinen durch den Vorstand zu genehmigen.

Art. 14 A Darlehenskasse

Darlehenskasse

1 Die Mitglieder und Personen, die der Genossenschaft nahe stehen, können in der Darlehenskasse der Genossenschaft Geld zinstragend anlegen.

2 Einzelheiten regelt der Vorstand in einem Reglement

Reglement

Art. 15 Verzinsung der Genossenschaftsanteile

Grundsatz

1 Eine Verzinsung der Genossenschaftsanteile darf nur erfolgen, wenn an- gemessene Einlagen in die gesetzlichen und statutarischen Reserven und Fonds sowie Abschreibungen vorgenommen sind.

2 Die Generalversammlung bestimmt, unter Berücksichtigung der Bilanz und Ertragslage und der allgemeinen Zinsverhältnisse alljährlich den Zinssatz. Dabei darf der landesübliche Zinssatz für langfristige Darlehen ohne be- sondere Sicherheiten, der für die Befreiung von der Eidg. Stempelabgabe zulässige Zinssatz und gegebenenfalls die in Bestimmungen der Wohnbau- förderung vorgesehenen Grenzen nicht überschritten werden.

Zinssatz

3 Die Anteile werden ab Zahlungseingang bis zum Erlöschen der Mitglied- schaft verzinst (vorbehältlich Abs.1).

Art. 16 Vollständige Rückzahlung der Genossenschaftsanteile

Grundsatz

1 Ausscheidende Mitglieder bzw. deren Erben haben keine Ansprüche auf Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme des Anspruchs auf Rückzahlung der von ihnen einbezahlten Genossenschaftsanteile.

2 Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres unter Aus- schluss der Reserven und Fondseinlagen, höchstens aber zum Nennwert. Hat die Mitgliedschaft weniger als zwei Jahre gedauert oder wurde das

Betrag

Statuten Baugenossenschaft Matt

Mitglied ausgeschlossen, wird bei der Rückzahlung eine Umtriebsentschä- digung von max. 10 % des Anteilscheinkapitals in Abzug gebracht.

Fälligkeit

3 Die Auszahlung und Verzinsung erfolgt innert eines Monats nach Geneh- migung der Jahresrechnung und Festlegung des Zinssatzes durch die or- dentliche Generalversammlung. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert, ist der Vorstand berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wobei die Verzinsung wie bei un- gekündigten Genossenschaftsanteilen erfolgt. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Auszahlung und Verzinsung vor der nächsten ordentlichen GV veranlassen. Dabei erfolgt dies unter Vorbehalt der Festlegung von Bilanzwert und Verzinsung durch die nächste ordentliche Generalversammlung. 4 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus der Rückzah- lung der Genossenschaftsanteile zu verrechnen .

Vorzeitige Rückzahlung

Verrechnung

Art. 17 Teilrückzahlung

1 Die Rückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs an den Vorstand, welcher mittels Vorstandsbeschluss über die Rückzahlung entscheidet.

2 Bei einer Teilrückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile haben min- destens zwei Genossenschaftsanteile von je CHF 500 beim Genossen- schafter zu verbleiben.

3 Im Übrigen gilt Art. 16 der Statuten analog.

Haftung

Art. 18 Haftung

Keine persönli- che Haftung und Nach- schusspflicht

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossen- schaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.

Rechnungswesen

Statuten Baugenossenschaft Matt

Art. 19 Jahresrechnung und Geschäftsjahr

Grundsatz

1 Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Genossenschaft zu- verlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Mas- sgebend sind die Art. 957 – 960e OR sowie die branchenüblichen Grunds- ätze. Leistungen von Bund, Kantonen und Gemeinden sind offen auszu- weisen.

2 Die Angaben im Anhang zur Bilanz richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Anhang

Prüfung

3 Die Jahresrechnung ist der Revisionsstelle zur Prüfung zu unterbreiten.

Geschäftsjahr

4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zustellung

5 Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang werden den Genossenschaftern mit der Einladung zur Generalversammlung zugestellt.

Art. 20 Reservefonds

Grundsatz

1 Der Jahresgewinn, welcher aufgrund der Jahresbilanz berechnet wird, dient in erster Linie der Äufnung eines Reservefonds.

2 Die Generalversammlung entscheidet unter Beachtung von Art. 860 Abs. 1 OR über die Höhe der Einlage in den Reservefonds.

Höhe der Einlage

3 Über die Beanspruchung des Reservefonds entscheidet der Vorstand unter Beachtung von Art. 860 Abs. 3 OR.

Beanspruchung

Art. 21 Weitere Fonds

1 Es werden die folgenden weiteren Fonds geäufnet:

a) ein Erneuerungsfonds, dem in der Regel jährlich ein Betrag von 0.5 Pro- zent des Bruttobuchwertes aller Liegenschaften (ohne Grundstückswert) zuzuweisen ist.

Erneuerungs- fonds

b) ein Solidaritätsfonds, welcher durch Zuweisungen der Generalversamm- lung aus dem Reingewinn geäufnet werden kann

Solidaritäts- fonds

Statuten Baugenossenschaft Matt

2 Die Mittel der Fonds werden vom Vorstand entsprechend dem jeweiligen Zweck verwaltet und verwendet sowie im Rahmen der Gesamtrechnung von der Revisionsstelle überprüft.

3 Die Generalversammlung kann im Rahmen von Art. 862 und 863 OR be- schliessen, weitere Fonds zu äufnen und entsprechende Reglemente zu er- lassen.

Art. 22 Entschädigung der Organe

Grundsätze

1 Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, welche sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung der einzelnen Mitglieder richtet und vom Vorstand selber festgelegt wird.

2 Die Revisionsstelle wird nach den branchenüblichen Ansätzen entschädigt

Ausschluss von Tantiemen

3 Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.

4 Die Gesamtsumme der Entschädigungen aller Organe, getrennt nach Vor- stand, Revisionsstelle und weiteren Organen, ist in der Rechnung auszu- weisen.

Auslagenersatz

5 Ferner werden den Mitgliedern von Vorstand und Kommissionen die im Interesse der Genossenschaft aufgewendeten Auslagen ersetzt.

5. Organisation

Organe

Art. 23 Überblick

Überblick

Die Organe der Genossenschaft sind:

a) Die Generalversammlung. b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle

Statuten Baugenossenschaft Matt

Generalversammlung

Art. 24 Befugnisse

Befugnisse

1 Der Generalversammlung stehen die nachfolgenden Befugnisse zu: a) Festsetzung und Abänderung der Statuten. b) Wahl und Abberufung des/der Präsidenten/in, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Revisionsstelle. c) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes. d) Abnahme der Jahresrechnung und Beschlussfassung über die Verwen- dung des Bilanzgewinnes. e) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes. f) Beschlussfassung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes. g) Beschlussfassung über den Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Wohnungen und die Einräumung von Baurechten, deren Wert 5% des Bruttobuchwertes sämtlicher Liegenschaften (ohne Abschreibungen) übersteigen. h) Beschlussfassung über den Kauf von bebauten und unbebauten Grund- stücken und/oder die Erstellung von neuen Überbauungen, deren Kosten 10 % des Brutto-Buchwertes sämtlicher Liegenschaften (ohne Abschrei- bungen) übersteigen. i) Beschlussfassung über den Abbruch von Wohnhäusern der Genossen- schaft und die Erstellung von Ersatzneubauten j) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion der Genossenschaft. k) Genehmigung von Reglementen, soweit diese nicht ausdrücklich in der Kompetenz des Vorstandes liegen. l) Beschlussfassung über auf Antrag von Mitgliedern traktandierte Ge- schäfte, soweit diese der Beschlussfassung durch die Generalversamm- lung unterstehen (Art. 24 Abs. 1). m) Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind oder die vom Vorstand der Generalversammlung unterbreitet werden. 2 Anträge der Mitglieder auf Traktandieren eines Geschäftes gemäss Buchst. m) müssen spätestens 60 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Termin der ordentlichen Generalversammlung ist jeweils mindestens drei Monate zum Voraus be- kannt zu geben.

Anträge

Statuten Baugenossenschaft Matt

3 Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Traktanden bedarf es keiner vor- gängigen Ankündigung.

Art. 25 Einberufung und Leitung

Ordentliche GV

1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.

2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, sofern eine vorangegangene Generalversammlung, der Vorstand, die Revisionsstellelle bzw. die Liquidatoren dies beschliessen oder der zehnte Teil der Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung hat innert 8 Wochen nach Eingang des Be- gehrens zu erfolgen. 3 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. In der Einberufung sind die Traktanden- liste und bei Anträgen auf Änderung der Statuten der Wortlaut der vorge- schlagenen Änderungen bekannt zu geben. Bei ordentlichen Generalver- sammlungen werden der Einladung Jahresbericht, Jahresrechnung und Be- richt der Revisionsstelle beigelegt; diese Unterlagen sind auch 20 Tage vor dem Versammlungstag am Geschäftsdomizil der Genossenschaft zur Ein- sicht aufzulegen.

Ausserordentli- che Generalver- sammlung

Einberufung

Leitung

4 Die Generalversammlung wird vom/von der Präsidenten/in oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie kann auf Antrag des Vorstandes eine/n Tagespräsidenten/in wählen.

Art. 26 Stimmrecht

Grundsatz

1 Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

2 Es kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertre- ten lassen. Niemand kann mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

Vertretung

3 Bei Beschlüssen über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.

Ausstand

Art. 27 Beschlüsse und Wahlen

Statuten Baugenossenschaft Matt

Beschlussfähig- keit

1 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss ein- berufen worden ist.

2 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der Stimmenden die geheime Durchführung verlangt.

Geheime Durchführung

Beschlussfas- sung

3 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das abso- lute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Stimmenthaltungen und un- gültige Stimmen werden nicht mitgezählt. 4 Für den Verkauf von Grundstücken und die Einräumung von Baurechten, für Statutenänderungen sowie für Auflösung und Fusion der Genossen- schaft ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen not- wendig.

Qualifiziertes Mehr

5 Art. 889 OR und die Bestimmungen des FusG bleiben vorbehalten.

Protokoll

6 Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll geführt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Vorstand

Art. 28 Wahl und Wählbarkeit 1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Genossenschaftern. Der/die Prä- sident/in wird von der Generalversammlung bestimmt; im übrigen konsti- tuiert sich der Vorstand selbst. Er ernennt eine/n Protokollführer/in, der/die nicht dem Vorstand anzugehören braucht. 2 Die Mitglieder des Vorstandes sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar, sofern sie am 31. Dezember vor der Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht überschritten haben. Diese Altersgrenze gilt auch für Kandida- ten, die erstmals zur Wahl vorgeschlagen werden.

Grundsatz

Wählbarkeit

Amtsdauer

3 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Wahlen innert einer Amtsdauer gelten bis zu deren Ablauf.

Art. 29 Aufgaben

Statuten Baugenossenschaft Matt

Kompetenzver- mutung

1 Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestim- mungen für die Verwaltung und für alle Geschäfte der Genossenschaft zu- ständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die nicht unter Art. 24 Abs. 1 Buchst. h) und i) fallenden Baufragen. 2 Er erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung (Art. 19) und dem Jahresbericht zusammensetzt. Der Jah- resbericht stellt den Geschäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzi- elle Lage der Genossenschaft dar und gibt die Prüfungsbestätigung der Re- visionsstelle wieder.

Geschäftsbe- richt

Zeichnungsbe- rechtigung

3 Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeich- nung, wobei nur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt werden darf.

Art. 30 Kompetenzdelegation

Grundsatz

1 Der Vorstand ist ermächtigt, die Geschäftsführung oder einzelne ihrer Zweige an eines oder mehrere seiner Mitglieder (Ausschüsse), an ständige oder ad hoc Kommissionen und/oder an eine oder mehrere Personen/Or- ganisationen zu übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen (Geschäftsstelle). 2 Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement, welches die Aufgaben von Vorstand, Ausschüssen, Kommissionen und Geschäftsstelle festlegt so- wie insbesondere die Berichterstattungspflicht regelt.

Organisations- reglement

Art. 31 Vorstandssitzungen

Einberufung

1 Vorstandssitzungen werden vom/von der Präsidenten/in einberufen, so oft dies die Geschäfte erfordern, ferner wenn zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

2 Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschluss- fähig. Er beschliesst mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende mit Stichentscheid.

Beschlussfas- sung

3 Sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder mitwirkt, gelten ohne Gegenstimme ge- fasste schriftliche Zirkulationsbeschlüsse als gültige Vorstandsbeschlüsse. Sie sind ins Protokoll der nächsten Vorstandssitzung aufzunehmen.

Zirkulations- beschluss

Statuten Baugenossenschaft Matt

Protokoll

4 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Revisionsstelle

Art. 32 Wahl

Revision

1 Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsauf- sichtsgesetzes (RAG) als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsex- perten (ordentliche Revision) resp. einen zugelassenen Revisor (einge- schränkte Revision).

2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

Amtsdauer

3 Die Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wieder- wahl ist möglich. Sie kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen wer- den.

4 Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art 728 OR (ordentliche Revision), resp. nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 729 OR (eingeschränkte Revision).

Art. 33 Aufgaben

Prüfung

1 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 728a ff OR(ordentliche Revision) resp. nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 729a ff OR (eingeschränkte Revision).

6. Schlussbestimmungen

Auflösung durch Liquidation bzw. Fusion

Art. 34 Liquidation

Beschluss

1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen.

Statuten Baugenossenschaft Matt

Durchführung

2 Der Vorstand führt die Liquidation nach den Vorschriften von Gesetz und Statuten durch, falls die Generalversammlung damit nicht besondere Liqui- dator/innen beauftragt.

Art. 35 Liquidationsüberschuss

Liquidations- überschuss

1 Das Genossenschaftsvermögen, das nach Tilgung aller Schulden und Rück- zahlung sämtlicher Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibt, wird vollumfänglich einer natürlichen oder juristischen Person übereignet, welche gleiche oder ähnliche Zwecke und Ziele wie die aufgelöste Genossenschaft verfolgt.

2 Abweichende Bestimmungen der Wohnbauförderung von Bund, Kanton, Gemeinden oder deren Anstalten bleiben vorbehalten.

Wohnbauförde- rung

Art. 36 Fusion

Beschluss

1 Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossen- schaft durch Fusion mit einem anderen gemeinnützigen Wohnbauträger beschliessen.

Durchführung

2 Die Vorbereitung der Fusion ist Sache des Vorstandes. Er kann dazu je- doch vorgängig die Generalversammlung in einer Konsultativabstimmung befragen.

Bekanntmachungen

Art. 37 Mitteilungen und Publikationsorgan

Interne Mittei- lungen

1 Die von der Genossenschaft an die Mitglieder ausgehenden internen Mit- teilungen und Einberufungen erfolgen schriftlich, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt.

2 Publikationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handels- amtsblatt.

Publikationen

3 Statuten und ihre Änderungen sind dem Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) zur Zustimmung vorzulegen.

Art. 38 Inkrafttreten

Statuten Baugenossenschaft Matt

Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 29. April 2016 und vom 02. Mai 2014 im Sinne von Partialrevisionen der ursprüngli- chen Fassung vom 29. April 2011 gutgeheissen worden und treten mit der Eintragung im Handelsregister des Kantons Luzern in Kraft.

Luzern, 31. März 2017

Statuten Baugenossenschaft Matt

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